Stand: Juli 2021

1. Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) sind Grundlage aller Geschäftsbeziehungen
zu dem Auftraggeber (AG). Sie gelten nur für Geschäfte mit
a) Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handeln (Unternehmen) sowie
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens.
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch
für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Preise

a) Alle vereinbarten Preise sind Netto-Preise zzgl. ges. MwSt. Diese wird auf
der Rechnung zusätzlich ausgewiesen.
Der AN haftet nicht für UST-Schulden und UST-Vergehen seiner inländischen
oder ausländischen AG.
Soweit der AN für deren Verpflichtung in Anspruch genommen wird, ist
der Erstattungsanspruch sofort zur Zahlung fällig.
b) Auftragsänderungen nach Freigabe durch den AG einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstandes können dem AG gesondert
berechnet werden.
c) Der AN ist berechtigt, dem AG gesonderte Kosten bei verlangter beschleunigter
Lieferung, insbesondere bei Wochenendarbeiten und erhöhten
Versandkosten in Rechnung zu stellen. Die Beseitigung von Fehlern in
der Datenanlage (digitale Daten) wird nach Aufwand abgerechnet.
Ist Material, welches der AG für Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt
nicht oder nur mit erhöhten Aufwand zu verarbeiten, werden dem AG die
entstehenden Mehrkosten berechnet.
d) Die Abrechnung erfolgt nach der ausgelieferten Menge. Die Lieferung und
Abrechnung von Mehrleistungen bis zu 5 % der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden.
e) Bei einer Minderlieferung von bis zu 5 % wäre eine Nacherfüllung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Ein erheblicher Mangel liegt
nicht vor.
f) Für bestellte Auflagen von bis zu 1500 Stück können Mehrlieferungen von
bis zu 10 % nicht beanstandet werden.

3. Lieferfristen

a) In der Auftragsbestätigung nennt der AN den voraussichtlichen Liefertermin.
Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Auftrag vollständig geklärt ist und der
AG den Digital-Proof und/oder andere freizuzeichnende Unterlagen schriftlich
freigegeben hat und diese beim AN eingetroffen sind. Ein bestimmter
Lieferungszeitpunkt oder -zeitraum ist nur bei schriftlicher Vereinbarung
wirksam.
b) Wird dem AN oder jedermann die Leistung unmöglich, kann der AN zurücktreten,
Schadensersatzansprüche stehen dem AG nicht zu.
c) Dasselbe gilt, wenn der AG oder ein sonstiger Lieferant dem AN zur
Durchführung des Auftrages notwendige Material nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht ausreichend zur Verfügung gestellt hat.

4. Verspätete Lieferung

Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

5. Versand

Der AN nimmt Verpackungen gemäß der VerpackungsVO zurück. Die Gitterboxen
bleiben Eigentum des AN. Der AG hat Europaletten gleicher Anzahl
zurückzugeben. Die Rücksendung hat innerhalb angemessener Frist in einwandfreiem
Zustand frei Haus zu erfolgen. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung
sortiert sein. Anderenfalls ist der AN berechtigt, vom AG die bei der Entsorgung
entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

6. Zahlung

a) Die Rechnung des AN ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
zu zahlen.
b) Der AN ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen abzurechnen.
c) Kommt der AG mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen - auch
aus anderen Verträgen mit dem AN - in Verzug oder verhält er sich sonst
vertragswidrig, werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig. Der AN
kann noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, Zug um Zug-Zahlung
gegen Auslieferung verlangen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen einstellen.
d) Im Falle einer Reklamation ist der AG nicht berechtigt, den fristgemäßen
Ausgleich der Rechnung ganz zu verweigern.
e) Der AG kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, es handelt
sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung
des AG. Der AG kann aus anderen Verträgen keine Zurückbehaltungsrechte
herleiten.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Alle vom AN gelieferten Materialien und Endprodukte bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge Eigentum des AN.

Bei Be- oder Verarbeitung von im Eigentum von AN stehender Ware ist
der AN als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem
Stadium der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte
an der Be- oder Verarbeitung beteiligt oder werden Materialien des AG
weiterbearbeitet, ist das Eigentum des AN auf den Miteigentumsanteil in
Höhe des Rechnungswertes der bearbeiteten Ware beschränkt. Das so
erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
b) Der AG ist berechtigt, über das vom AN gelieferte Material im ordentlichen
Geschäftsgang zu verfügen. Die Forderungen daraus werden bereits jetzt
in Höhe des Anteils, der dem Miteigentumsanteil des AN entspricht, an
den AN abgetreten. Der AN nimmt die Abtretung an. Der AN ist berechtigt,
dem Abnehmer diese Abtretung bekanntzugeben. Der AG hat dem AN
jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Abnehmer und die Höhe der
abgetretenen Forderung zu erteilen.
c) Solange sich der AG nicht im Zahlungsrückstand befindet, ist er zur Einziehung
der an den AN abgetretenen Forderung ermächtigt.
d) Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung des AN um mehr
als 20 %, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Das Auswahlrecht unter mehreren Sicherheiten steht hiermit
dem AN zu.

8. Mängelhaftung

a) Mängelrügen sind innerhalb von 3 Tagen seit Erhalt der Lieferung zu
erheben, anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
b) Der AG hat keine Gewährleistungsansprüche, wenn Gegenstand des
Auftrages nicht verkehrsübliches Material gewesen ist, außer wenn der
AG den AN auf die Besonderheiten des Materials schriftlich hingewiesen
hat und der AN den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
c) Dasselbe gilt, wenn der AG dem AN selbst oder durch Dritte fehlerhafte
digitale Daten zur Verfügung gestellt hat.
Im übrigen ist der Digital-Proof für die Auftragsdurchführung maßgebend.
Der Digital-Proof beinhaltet keine Farbverbindlichkeiten.
d) Der AN wird diejenigen Teile unentgeltlich nach seiner Wahl nachbessern
oder neu liefern, die sich infolge eines Umstandes, der bei Gefahrübergang
vorliegt, als mangelhaft herausstellen.
e) Die Ansprüche des AG sind grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt,
jedoch ist dem AG ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen
der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
f) Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind,
haftet der AN nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen oder
Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
g) Verletzt der AN sonstige Vertragspflichten, ist bei leichter Fahrlässigkeit
die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorher-
sehbaren Schaden
h) Ansprüche des AG verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches und arglistiges
Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Fristen.
i) Die technischen Merkblätter (unter http://www.achilles.de/praesentiert/
technische-merkblaetter) sind Gegenstand des Vertrages.
j) Keinen Sachmangel stellt es dar, wenn eine Produktionsabweichung von
+/- 1,0 mm vorhanden ist.

9. Ausführung

a) Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der
Technik im Rahmen technisch notwendiger material- und verfahrensbedingter
Toleranzen, soweit keine spezifischen Auftragsnormen festgelegt
sind.
b) Die Rechte des § 642 BGB stehen dem AN auch zu, wenn sich das vom AG
angelieferte Material infolge seiner Beschaffenheit nicht ordnungsgemäß
be- oder verarbeiten lässt.
c) Wird Material des AG bei der Überprüfung auf Bearbeitungs- und Verarbeitungsfähigkeit
beschädigt, hat der AN nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten.

10. Urheberrecht

a) Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an Skizzen, Mustern,
Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt dem AN.
b) Lithographien, Kopiervorlagen, Prägeplatten, Digital-Proofs, Stanzwerkzeuge,
Konturen u. s. w. bleiben Eigentum des AN, sofern die Grundlage
digitale Daten sind. Dieses gilt auch, wenn für Sie anteilige Kostenbeiträge
gesondert in Rechnung gestellt wurden. Der AN hat keine Aufbewahrungspflicht.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für die Lieferung des AN ist die bearbeitende Betriebsstätte.
Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort für die Zahlung ist Celle.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, die Geltung
deutschen Rechts ist aufgrund zwingender Norm ausgeschlossen. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Vorrangig sind
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Achilles Präsentationsprodukte
GmbH.

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